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Dokument-ID: 190367
§ 2. Prozessfähigkeit mündiger Minderjähriger
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 2. Prozessfähigkeit mündiger Minderjähriger
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 403/1977 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1978
Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.Beachte Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 1, BGBl. I Nr. 112/2003).