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Dokument-ID: 190369
§ 3. Prozessfähigkeit von Ausländern
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 3. Prozessfähigkeit von Ausländern
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Processfähigkeit mangelt, ist vor den inländischen Gerichten als processfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Processfähigkeit zukommt.