Dokument-ID: 190440

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 64b. Verfahrenshilfe bei außergerichtlichen Streitbeilegung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 128/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2004

Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5.