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Dokument-ID: 190440
§ 64b. Verfahrenshilfe bei außergerichtlichen Streitbeilegung
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 64b. Verfahrenshilfe bei außergerichtlichen Streitbeilegung
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 128/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2004
Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5.