Dokument-ID: 190447

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 71. Nachzahlung von Kosten
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 61/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

(2) In dem Beschluß über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis f und Z 5 genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im § 64 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Das Gericht hat den Ersatz von Gerichtsgebühren auch der Höhe nach festzulegen; über Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtsgebühren ist im Rekursverfahren zu entscheiden.
(BGBl. I Nr. 61/2022)

(3) In Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.