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Dokument-ID: 190396
Vierter Titel
§ 26. Vertretung durch Bevollmächtigte
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Vierter Titel
Bevollmächtigte
§ 26. Vertretung durch Bevollmächtigte
(nichtamtliche Überschrift)
idF StGBl.Nr. 95/1919 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1919
(1) Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Processhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.
(2) Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt auch in jenen Fällen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwalt geboten ist, nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor Gericht erscheint und daselbst neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.