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Dokument-ID: 190402
§ 32. Beschränkung der Prozessvollmacht
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 32. Beschränkung der Prozessvollmacht
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Processvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im §. 31 Z. 2 und 3, bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner besonders bekannt gegeben wurde.