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Dokument-ID: 190492
Dritter Titel
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Dritter Titel
Fristen und Tagsatzungen
§ 123. Fristen.
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Soweit die Dauer der Fristen zur Vornahme von Processhandlungen nicht unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird (gesetzliche Fristen), hat sie der Richter mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen (richterliche Fristen).