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Dokument-ID: 190495
§ 126. Beginn und Ende zur Unzeit
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 126. Beginn und Ende zur Unzeit
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 30/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012
(1) Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen werden durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(BGBl. I Nr. 30/2012)