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Dokument-ID: 190464
§ 81. Abschriften und Einsichtnahme in Beilagen
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 81. Abschriften und Einsichtnahme in Beilagen
(nichamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
(1) Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Exemplar des überreichten Schriftsatzes dem Gegner zuzustellen ist, sind demselben auch Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes anzuschließen.
(2) Die bei dem Gerichte zurückbehaltenen Urschriften von Beilagen sind dem Gegner auf sein Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen.