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Dokument-ID: 190469
§ 86. Ordnungsstraße wegen Beleidigung
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 86. Ordnungsstraße wegen Beleidigung
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983
Gegen eine Partei, welche die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatze durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatze den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, kann unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe verhängt werden.