Dokument-ID: 190482

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 103. Ersatzzustellung

idF BGBl. Nr. 201/1982 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1983

Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.