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Dokument-ID: 190475
§ 91. Beschwerde gegen Zustellorgane
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 91. Beschwerde gegen Zustellorgane
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn das Verhalten einer der mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Personen (Zustellungsorgane) zur Beschwerde Anlass gibt, so hat der Vorsitzende des Senates, der mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betraute Richter oder der Gerichtsvorsteher, sobald er hievon Kenntnis erlangt, das Geeignete zu veranlassen, um Abhilfe zu gewähren. Der Beschwerdegrund kann mündlich angezeigt werden.