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Dokument-ID: 190925
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 533. Verfahren.
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.