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Dokument-ID: 190939
§ 547. Einbringung einer Wiederaufnahmsklage
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 547. Einbringung einer Wiederaufnahmsklage
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 140/1979 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1979
(1) Sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen infolge Einbringung der Wiederaufnahmsklage eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens angeordnet wird, hat die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung keine hemmende Wirkung.
(2) Auf die Vollstreckbarkeit einer angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung ist die Einbringung einer Nichtigkeitsklage oder einer Wiederaufnahmsklage ohne Einfluss.