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Dokument-ID: 190960
§ 564. Zustellung eines Auftrages
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 564. Zustellung eines Auftrages
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 30/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009
Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.
(BGBl. I Nr. 30/2009)