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Dokument-ID: 190962
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 568. Verhältnis zum Afterbestandnehmer.
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrages über einen der im §. 560 bezeichneten Gegenstände betreffen, sind auch gegen den Afterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Afterbestandnehmer und dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht.