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Dokument-ID: 190966
§ 572. Übergabetermin des Bestandgegenstandes
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 572. Übergabetermin des Bestandgegenstandes
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 30/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009
In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob und inwieweit und – bei Behauptung verspäteter Zustellung – zu welchem Termin die Aufkündigung oder der nach §. 567 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.
(BGBl. I Nr. 30/2009)