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Dokument-ID: 190968
§ 574. Aufhebung eines Bestandvertrages
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 574. Aufhebung eines Bestandvertrages
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Bestimmungen des §. 573 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bestandvertrag ohne vorausgegangene gerichtliche oder außergerichtliche Aufkündigung infolge einer Klage durch Urtheil für aufgehoben oder erloschen erklärt wird.