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Dokument-ID: 1178992
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 627. Veröffentlichung der Entscheidung
idF BGBl. I Nr. 85/2024 | Datum des Inkrafttretens 18.07.2024
(1) Das Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach ihrer Rechtskraft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2) Zusätzlich zu der Entscheidung ist
- die Information, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe eingebracht wurde, der sich ein Verbraucher durch Beitritt anschließen kann,
- eine Darstellung der Voraussetzungen, der Frist und der Wirkungen einer Anmeldung eines Anspruchs,
- die von der klagenden Partei anzugebende Adresse für die Anmeldung von Ansprüchen,
- das Beitrittsformular oder ein Link zum Beitrittsformular,
- eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verfahrens sowie
- auf Antrag der beklagten Partei ihr Vorbringen
zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme in die Ediktsdatei vier Monate vergangen sind.
(BGBl. I Nr. 85/2024)