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Dokument-ID: 1178999
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 634. Veröffentlichungen
idF BGBl. I Nr. 85/2024 | Datum des Inkrafttretens 18.07.2024
(1) Das Gericht hat die Entscheidungen über
- die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (§ 626),
- den Zwischenfeststellungsantrag,
- die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie
- die Bestätigung eines Vergleichs (§ 631)
in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2) Das Gericht kann über Abs. 1 hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.
(BGBl. I Nr. 85/2024)