Dokument-ID: 1178999

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 634. Veröffentlichungen

idF BGBl. I Nr. 85/2024 | Datum des Inkrafttretens 18.07.2024

(1) Das Gericht hat die Entscheidungen über

  1. die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (§ 626),
  2. den Zwischenfeststellungsantrag,
  3. die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie
  4. die Bestätigung eines Vergleichs (§ 631)

in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.

(2) Das Gericht kann über Abs. 1 hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.

(BGBl. I Nr. 85/2024)