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Dokument-ID: 190996
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 596. Verfahrenssprache
idF BGBl. I Nr. 7/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006
Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.