Dokument-ID: 190904

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Dritter Abschnitt
Recurs

§ 514. Zulässigkeit.

idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983

(1) Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Recurs zulässig.

(2) Mittels Recurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im §. 477 angegebenen Gründen aufgehoben werden.