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Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 518. Rekurs
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 52/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2009
(1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (§. 454) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der § 461 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Beschwerden gegen alle anderen im Laufe des Verfahrens gefassten Beschlüsse, und insbesondere gegen die während des Verfahrens erlassenen einstweiligen Verfügungen sind mit dem gegen den Endbeschluss gerichteten Recurs zu verbinden.
(3) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann der Endbeschluß nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.
(BGBl. I Nr. 52/2009)