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Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Erster Abschnitt
Berufung
§ 461. Zulässigkeit
idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011
(1) Gegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.
(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.
(BGBl. I Nr. 111/2010)