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Dokument-ID: 190845
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 463. Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren.
idF StGBl.Nr. 95/1919 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1919
(1) Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
(2) Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.