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Dokument-ID: 190853
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Verfahren vor dem Berufungsgerichte.
§ 470. Vorverfahren.
idF BGBl. I Nr. 30/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.
(BGBl. I Nr. 30/2009)