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Dokument-ID: 190871
§ 485. Berufung gegen ein Ergänzungsurteil
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 485. Berufung gegen ein Ergänzungsurteil
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 532/1922 | Datum des Inkrafttretens 16.08.1922
Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urtheil, dessen Ergänzung gemäß §. 423 beantragt wurde, kann auf Antrag ausgesetzt werden, bis entweder das Ergänzungsurtheil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurtheil an das Berufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung über beide Berufungen zu verbinden.