Dokument-ID: 190622

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 238. Zurücknahme einer Klage
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die in §. 237 bezeichneten Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine Klage in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes als zurückgenommen zu gelten hat.