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Dokument-ID: 190632
§ 251. Besonderheiten des automationsunterstützten Mahnverfahrens
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 251. Besonderheiten des automationsunterstützten Mahnverfahrens
(nichtamtliche Überschrift)
idF (BGBl. I Nr. 61/2022) | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022
Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:
- (Anm. d. Red.: Z 1 wurde gem. BGBl. I Nr. 61/2022 aufgehoben.)
- An die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse. (BGBl. I Nr. 61/2022)
- Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 84), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)