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Dokument-ID: 190701
Vierter Titel
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Vierter Titel
Beweis durch Zeugen
§ 320. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.
idF BGBl. I Nr. 29/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2004
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
- Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
- Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
- Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
- eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.