Dokument-ID: 190701

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Vierter Titel
Beweis durch Zeugen

§ 320. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

idF BGBl. I Nr. 29/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2004

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
  4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.