Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 339. Bekanntgabe der Fragen
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
(1) Den Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekannt zu geben, über welche Fragen die Aussage von einem Zeugen verweigert werden darf (§. 321).
(2) Die Zeugen sind einzeln in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Die Reihenfolge, in welcher die Abhörung stattzufinden hat, bestimmt bei Vernehmungen vor dem erkennenden Gerichte der Vorsitzende, sonst der beauftragte oder ersuchte Richter.
(3) Vor Beendigung der Vernehmung aller vorgeladenen Zeugen darf sich keiner derselben ohne richterliche Erlaubnis entfernen.
(4) Zeugen, deren Aussagen von einander abweichen, können einander gegenübergestellt werden.