Dokument-ID: 190729

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 350. Sachverständige Zeugen.

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.