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Dokument-ID: 190644
§ 270. Kein Beweis bei gesetzlicher Vermutung
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 270. Kein Beweis bei gesetzlicher Vermutung
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Thatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermuthung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Der Beweis des Gegentheiles ist zulässig, sofern das Gesetz denselben nicht ausschließt. Dieser Gegenbeweis kann auch durch Vernehmung der Parteien gemäß §§. 371 ff. geführt werden.