Dokument-ID: 190651

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 277. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

(BGBl. I Nr. 111/2010)