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Dokument-ID: 190656
§ 281a. Keine neuerliche Beweisaufnahme
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 281a. Keine neuerliche Beweisaufnahme
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 140/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998
Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn
- die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
- nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
- das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
- die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.