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Dokument-ID: 190667
§ 290. Fehlerhafte Beweisaufnahme ausländischer Behörde
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 290. Fehlerhafte Beweisaufnahme ausländischer Behörde
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Aus dem Umstande, dass die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kann gegen dieselbe dann kein Einwand erhoben werden, wenn die Beweisaufnahme den für das Processgericht geltenden Gesetzen entspricht.