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Dokument-ID: 190670
§ 291b. Beweisaufnahme durch ein ausländisches Gericht
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 291b. Beweisaufnahme durch ein ausländisches Gericht
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 114/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004
(1) Eine Amtshandlung nach § 291a ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen erhobener Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen die Abweisung eines Antrags nach § 291a Abs. 1 ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.