Dokument-ID: 190670

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 291b. Beweisaufnahme durch ein ausländisches Gericht
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 114/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

(1) Eine Amtshandlung nach § 291a ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen erhobener Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen die Abweisung eines Antrags nach § 291a Abs. 1 ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.