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Dokument-ID: 190780
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 395. Urtheil auf Grund von Anerkenntnis.
idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003
Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.