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Dokument-ID: 190782
§ 397. Antrag auf ein Versäumungsurteil
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 397. Antrag auf ein Versäumungsurteil
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003
Über einen Antrag auf Erlassung eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils entscheidet der Vorsitzende des Senats. Im Fall des § 396 Abs. 1 ist über den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils durch den Vorsitzenden als Einzelrichter binnen acht Tagen ohne Anberaumung einer Verhandlung zu erkennen.