Dokument-ID: 367376

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 175/01y; OGH; 21. August 2001

GZ: 5 Ob 175/01y | Gericht: OGH vom 21.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Gündüz B*****, 2. Novica K*****, beide vertreten durch Mag. Tanja Kaufmann, Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Brigittenau, Dammstraße 16, 1200 Wien, wider die Antragsgegner 1. Dipl. Ing. DDr. Rudolf K*****, vertreten durch Nemetz & Nemetz, Rechtsanwalts KEG in Wien, 2. Ladislav M*****, 3. Szabolcs G*****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 Abs 2 MRG - Bestellung eines Zwangsverwalters - über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2001, GZ 40 R 434/00w-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

In einem Verfahren zur vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse hat die zentrale Schlichtungsstelle zu MA 50-Schli 1/94 - Wien ***** gemäß § 18a und 18 Abs 2 und 3 MRG für die Mietgegenstände des Hauses ***** in ***** für die Zeit vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1996 eine vorläufige Einhebung monatlich erhöhter Hauptmietzinse für zulässig erklärt, im Weiteren die Arbeiten aufgezählt, für welche die zulässige vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse gerechtfertigt war und in Punkt III dem Hauseigentümer die Durchführung dieser Arbeiten innerhalb eines Jahres aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Diesfalls entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass eine Entscheidung in Ansehung der vom Vermieter durchzuführenden Erhaltungsarbeiten einen nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckbaren Exekutionstitel bildet (SZ 58/158; RIS Justiz 0069305). Ist ein solcher Auftrag in Rechtskraft erwachsen, kommt es nicht mehr darauf an, dass im Verfahren nach § 18a MRG ein solcher vollstreckbarer Exekutionstitel nicht geschaffen werden muss (5 Ob 95/99b).

Im Weiteren entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass das Verfahren zur Erteilung eines Auftrags auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und die Auftragsdurchsetzung nach § 6 Abs 2 MRG ein einheitliches Verfahren nach §§ 37f MRG bilden (MietSlg 37.256, 38.281). Daraus wurde geschlossen, dass dann, wenn ein Auftrag nach § 6 Abs 1 MRG vom Gericht stammt, ohne vorherige Befassung der Schlichtungsstelle eine Zuständigkeit des Gerichtes für einen Antrag auf Durchsetzung nach § 6 Abs 2 MRG gegeben ist. In MietSlg 37.256 wurde diese Ansicht mit dem Gesetzeswortlaut des § 6 MRG begründet, der auf die Zuständigkeit der Gemeinde nach § 39 MRG wohl in seinem Abs 1, nicht aber in seinem Abs 2 hinweist. Zweitinstanzlicher Rechtsprechung entspricht, dass wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens über den Antrag auf Auftragsdurchsetzung hinsichtlich eines Auftrags der Schlichtungsstelle stets diese zuständig ist (MietSlg 36.260; 38.281). Nach anderer zweitinstanzlicher Ansicht kann stets das Gericht zuständig gemacht werden (RIS Justiz EWZ 0025). Auf letztere Ansicht hat sich das Rekursgericht gestützt und deshalb die in der Verletzung der Vorschrift des § 39 MRG begründete Rüge der Nichtigkeit verworfen.

Damit gilt aber, dass eine in zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Darüber hinaus verweist das Rechtsmittel des Erstantragsgegners nur auf in der Rekursentscheidung bereits verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens.

Es liegen daher die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor. Dies hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.

Leitsätze