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5 Ob 188/18k; OGH; 6. November 2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin E***** Y*****, vertreten durch Mag. Claudia Dettelbacher-Weiler, Verein Mieterfreunde Österreich, *****, gegen die Antragsgegner 1. Mag. W*****, und 2. Dr. A*****, beide vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, § 25 iVm § 37 Abs 1 Z 12a MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juni 2018, GZ 39 R 60/18i-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Frage, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0116132 [T2]). Eine zu korrigierende Beurteilung liegt hier nicht vor.
2.1 Ein Lagezuschlag ist iSd § 2 Abs 3 RichtWG nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche. Die durchschnittliche Lage (Wohnumgebung) ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen (§ 2 Abs 3 RichtWG; RIS-Justiz RS0111204).
2.2 Das Rekursgericht verneinte eine überdurchschnittliche Lage und sah dabei folgende Faktoren als entscheidend an: Mangelnde Zentrumsnähe, weil das im dichtverbauten Gebiet liegende Haus von einer U-Bahn-Station, die als einzige von mehreren Verkehrsanbindungen eine direkte und rasche Verbindung ins Zentrum ermöglicht, einen Kilometer entfernt ist; direkte Lage der Liegenschaft an der Hochtrasse einer S-Bahn; ausreichende Nahversorgung sowie Verfügbarkeit von medizinischer Versorgung, Schulen und Freizeiteinrichtungen in der Nähe reicht nicht. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf.
3. Die Erhöhung des Abschlags für Lärmbelästigung von 2,5 auf 5 % ist ebenfalls kein Anlass für eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Leitsätze
-
Überdurchschnittliche Lage einer Wohnung neben Hochtrasse einer S-Bahn?
Ein Lagezuschlag iSd § 16 MRG ist nur zulässig, wenn sich die Liegenschaft in einer überdurchschnittlichen Lage befindet. Liegt das Mietobjekt direkt an der Hochtrasse einer S-Bahn, kann das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Lage verneint werden.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 188/18k | OGH vom 06.11.2018 | Dokument-ID: 1018290