Untermiete

Gemäß § 2 Abs 2 MRG liegt Untermiete dann vor, wenn der Mietvertrag mit einer Person geschlossen wird, die in der vorstehenden Aufzählung nicht enthalten ist. Handelt es sich jedoch um eine Scheinuntermiete, kann gemäß § 2 Abs 3 MRG vom Mieter begehrt werden als Hauptmieter des Mietgegenstands anerkannt zu werden.

Hilfreiche Muster dazu:

Praxiswissen

  • Scheinuntermiete

    Das MRG unterscheidet zwischen Haupt- und Untermiete, wobei einem Hauptmieter mehr Rechte zustehen. Als Mieterschutzbestimmung fungiert § 2 Abs 3 MRG, wonach bloß zum Schein geschlossene Untermietverträge bekämpft werden können.
    Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277180
  • Untermiete

    Das MRG unterscheidet grundsätzlich zwischen Haupt- und Untermiete, wobei einem Hauptmieter mehr Rechte als einem Untermieter zustehen. Der Beitrag geht dabei näher auf die Kündigung des Untermietverhältnisses ein.
    WEKA (bna) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277172
  • Weitergaberecht

    Eine Beschränkung des Weitergaberechts des Mieters an dem Mietobjekt ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig. Sollte dieser keinen Bedarf mehr haben oder eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung erhalten, liegt ein Kündigungsgrund vor.
    Olaf Rittinger - Petra Cernochova - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277046

Muster

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