Mietzinserhöhung

Die Erhöhung des Mietzinses ist im Mieterschutzbereich in § 18 MRG geregelt.

Hilfreiche Muster zum Thema:

Praxiswissen

  • Mietzinserhöhung – Antrag auf Entscheidung

    Der Antrag kann vom Vermieter, der Gemeinde, in deren Sprengel sich das Haus befindet oder vom für das Haus bestellten Zwangsverwalter – bei der Schlichtungsstelle –, gestellt werden. Den Mietern kommt im Verfahren Parteistellung zu.
    Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281588
  • Mietzinserhöhung – Grundsatzentscheidung (§ 18a Abs 1 MRG)

    Das Gericht kann wegen eines Verfahrens auf Grundsatzentscheidung (§ 18a Abs 1 MRG) nicht gesondert vom Hauptverfahren angerufen werden. Die Entscheidung selbst stellt einen gesondert anfechtbaren Sachbeschluss, der das Verfahren nicht beendet, dar.
    Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282293
  • Mietzinserhöhung bei Mieterschutz

    Verfahren auf Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG sind idR langwierig und kostenintensiv. Ein solches kann für den Vermieter im Falle, dass eine kostengünstige Sanierung des Hauses im Vordergrund steht, dennoch interessant sein.
    Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281525
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