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Editorial April 2013
Die Erhaltungspflicht und der damit zusammenhängende Investitionsersatz. Mag. Ortbauer erörtert uns diesen Kernbereich des modernen Wohnrechts. Vielleicht sollte man den Beitrag gleich direkt ins Palais Trautson schicken?
Vor kurzem las ich in der Zeitung, dass unsere Frau Justizminister über das Mietrecht herzog, weil etwa bis heute nicht klar sei, wer denn nun die berühmte Therme bezahlen müsse, Vermieter oder Mieter.
Bevor das Mietrecht am Altar des Wahlkampfes geopfert wird, schlage ich vor, man nimmt die Frau Justizminister in den Kreis der holden Empfänger dieses Newsletter auf, dann wird sie auch bald diese Frage lösen können. Denn das wurde hier schon öfters thematisiert.
Plump aber passend dazu die Überleitung zum diesmonatigen Gastbeitrag. Die Erhaltungspflicht und der damit zusammenhängende Investitionsersatz. Mag. Ortbauer erörtert uns diesen Kernbereich des modernen Wohnrechts. Vielleicht sollte man den Beitrag gleich direkt ins Palais Trautson schicken?
Etwas ganz frisches, geradezu eben gefischtes, stellt die Entscheidung des OGH zum Thema Dienstwohnungen mit dem verblüffenden Ergebnis, dass eine Dienstwohnung keine solche mehr ist, wenn der Vermieter sie nicht mehr an einen Dienstnehmer vermietet (OGH 24.01.2013, 8 Ob 119/12a).
Und dann noch etwas über schimmlige Garagen eines Wohnungseigentumsobjektes. Weil ja Wohnungseigentum manchmal Ähnlichkeiten mit einem Auto hat, das von 10 Personen gekauft wird, muss man sich auch als Wohnungseigentümer mit der Frage auseinandersetzen, ob ich als Einzelner den Rest der Miteigentümer fragen muss, welcher Gewährleistungsbehelf bei einer mangelhaften Trenn- und Außenmauer „meiner“ Garage anzusetzen ist (OGH 24.01.2013, 5 Ob 126/12h).
Auch das ist Wohnungseigentum.
Und jetzt ab in den Frühling!
Ihr
Mag. Alexander Scheer
Rechtsanwalt in Wien und Herausgeber des Newsletters