Dokument-ID: 919815

WEKA (ffa) | News | 16.06.2017

Keine Einsicht in eine Jahresabrechnung, zu der schon ein Verfahren auf neue Rechnungslegung läuft

Besteht ein Antrag auf neue Rechnungslegung ist das Begehren auf Einsichtnahme in die Jahresabrechnung obsolet. Das Gericht kann nicht über ein Begehren inhaltlich entscheiden, während es das andere in ein anderes anhängiges Verfahren überweist.

Geschäftszahl

OGH 1. März 2017, 5 Ob 163/16f

Norm

§§ 20 Abs 3 und 6, 34, WEG 2002; §§ 12 Abs 2, 66 Abs 1 Z 4 AußStrG

Leitsatz

Quintessenz: 

Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht kann die Pflicht der Hausverwalterin nicht in Teilverpflichtungen zerlegt werden. Besteht einerseits das Begehren auf Einsicht in eine Jahresabrechnung andererseits aber auch der Antrag auf neue Rechnungslegung für dasselbe Jahr, ist das Begehren auf Einsichtnahme obsolet und das Gericht kann nicht über ein Begehren inhaltlich entscheiden, während es das andere in ein anderes anhängiges Verfahren überweist.

OGH: Die Rechnungslegungspflicht des/r Hausverwalters/in umfasst die Pflicht, eine ordentliche und richtige Abrechnung, die alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse bezeichnet sowie alle Einnahmen und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt angibt, zu legen und Einsicht in Belege zu gewähren. Die einzelnen Eigentümer/innen haben das Recht, auch mehrfach Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft zu verlangen, dieses ist lediglich durch das Schikaneverbot begrenzt.

In casu wurde von einem Miteigentümer erst Einsicht in die Abrechnung für das Jahr 2011 und schließlich für dasselbe Jahr eine neue Rechnungslegung wegen formeller Mängel verlangt.

Wird eine neue Rechnungslegung wegen formeller Mängel verlangt, ist der frühere Antrag auf Einsichtnahme in die Belege derselben Jahresabrechnung hinfällig, da bei einer neuen Jahresabrechnung auch die dazugehörigen Belege neu aufgelegt werden müssen. Es widerspricht dementsprechend auch den Grundsätzen zur Zulässigkeit eines Teilsachbeschlusses, wenn ein Gericht den Antrag auf neue Rechnungslegung in ein anderes Verfahren überweist und gleichzeitig eine inhaltliche Entscheidung über das Begehren auf Einsicht in den Jahresbeschluss desselben Jahres trifft.

Da die Hausverwalterin dem Begehren auf Einsicht überdies schon während dem Verfahren nachgekommen ist, besteht kein Anlass diesbezüglich einen Exekutionstitel zu schaffen.

Der Revisionsrekurs war somit zulässig und auch berechtigt.

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