Dokument-ID: 574080

Iman Torabia | News | 14.05.2013

Rügepflicht nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG auch für befristete Geschäftsraummieten?

Auch nach den durch die Wohnrechtsnovelle 2000 eröffneten Möglichkeiten der Befristung von Geschäftsraummieten ist die Regelung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG betreffend die Rügepflicht des Geschäftsraummieters unverändert aufrecht geblieben.

Geschäftszahl

OGH 14.02.2013, 5 Ob 191/12t

Norm

§ 16 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Auch nach der durch die Wohnrechtsnovelle 2000 eröffneten Möglichkeiten der Befristung von Geschäftsraummieten ist die Regelung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG betreffend die Rügepflicht des Geschäftsraummieters unverändert aufrecht geblieben. Die Rügepflicht gilt nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG auch für befristete Geschäftsraummieten.

OGH: Ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, kann sich nur auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach § 16 Abs 8 erster Satz MRG berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstands, gerügt hat. Die in § 16 Abs 1 Z 1 MRG normierte Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters beinhaltet die Geltendmachung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses. Die Rüge muss dem Vermieter im Falle des Beharrens auf die Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses signalisieren, dass von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrags Gebrauch gemacht wird.

Wesentlich ist, dass die Rüge zwischen rechtswirksamem Abschluss des Vertrags und Übergabe des Bestandobjekts zu erfolgen hat. Die Rügepflicht nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG führt zu einer vergleichsweise raschen Klärung der Sach- und Rechtslage, weil die Unterlassung der gebotenen Rüge dazu führt, dass ein gegebenenfalls über der Angemessenheitsgrenze liegender Hauptmietzins saniert und nicht mehr bekämpfbar ist.

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