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Schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses an einer nicht regelmäßig verwendeten Wohnung
Es existiert ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter die Wohnung in naher Zukunft wieder benötigen wird. Es muss dabei jedoch eine Rückkehrabsicht nachgewiesen werden.
Geschäftszahl
OGH 25.06.2014, 3 Ob 43/14s
Norm
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG
Leitsatz
Quintessenz:
Gekündigt kann man nur werden, wenn man den Mietgegenstand nicht regelmäßig nutzt oder kein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt. Dennoch existiert ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung eines Mietverhältnisses, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung in naher Zukunft wieder benötigen wird. Dabei muss nachgewiesen werden, dass eine Rückkehrabsicht besteht bzw eine Rückkehr bald erfolgen wird. Unbeachtlich sind ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten einer Rückkehr.
OGH: Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung des Mietgegenstandes sowie das Nichtvorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses voraus. Um die Voraussetzung der regelmäßigen Verwendung zu erfüllen, muss der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nutzen. Nicht regelmäßig wird eine Wohnung benutzt, wenn sich der Mieter nur ein- bis zweimal monatlich zu Nächtigungszwecken in der Wohnung aufhält. Wird somit eine Wohnung regelmäßig benutzt, so ist ein dringender Wohnbedarf nicht mehr von Belang.
Dennoch besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung eines Mietverhältnisses an einer nicht regelmäßig verwendeten Wohnung, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung in naher Zukunft wieder benötigen wird. Ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten sind in diesem Zusammenhang nicht zu beachten. Der Mieter muss nachweisen, dass er in absehbarer Zeit in die Wohnung zurückkehren wird und somit die Voraussetzung der regelmäßigen Nutzung erfüllt. Kann ein Nachweis der Rückkehrabsicht vom Mieter nicht erbracht werden, so ist das schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses sogar dann zu verneinen, wenn die bisher vom Mieter genutzte Wohnung nach objektiven Kriterien nicht zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse geeignet ist.
Im vorliegenden Fall bestand weder eine konkrete Rückkehrabsicht noch eine tatsächliche Rückkehr des Mieters in die Wohnung im Raum. Laut OGH reichte dieser Umstand nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse anzunehmen. Vielmehr bedürfe es eines Nachweises, dass bereits zum Zustellzeitpunkt der Aufkündigung eine konkrete Rückkehrabsicht bestand.
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