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Übertragung des Benützungsrechts an einem Kellerabteil
Das Nutzungsrecht an einem Kellerabteil kann weder durch Vertragsübernahme noch durch eine Abtretung des obligatorischen Rechts auf Übergabe und Nutzung ohne Mitwirkung des Vertragspartners rechtswirksam erfolgen.
Geschäftszahl
OGH vom 25.07.2014, 5 Ob 117/14p
Norm
§ 17 WEG 2002, § 834 ABGB, § 1406 ABGB
Leitsatz
Quintessenz:
Das Nutzungsrecht an einem Kellerabteil kann weder durch Vertragsübernahme noch durch eine Abtretung des obligatorischen Rechts auf Übergabe und Nutzung ohne Mitwirkung des Vertragspartners rechtswirksam erfolgen.
Die Benützungsvereinbarung über eine Wohnung hält gemäß § 17 WEG dem Wechseln von Wohnungseigentümern stand. Jeder Einzelrechtsnachfolger ist an die bestehende Benützungsregelung gebunden (5 Ob 51/08y).
Ist in einem Vertrag zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft geregelt, dass einem Teil das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht über die Kellerräume, soweit diese nicht einzelnen Wohnungen zugeordnet sind, zukommt, ändert die spätere Veräußerung von Miteigentumsanteilen durch die befugte Vertragspartei nichts an den Nutzungs- und Verfügungsrechten der allgemeinen Teile.
Der Inhalt des Benützungsrechts richtet sich primär nach der vertraglichen Vereinbarung. Der Mit- und Wohnungseigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen allgemeinen Teile der Sache zu disponieren, etwa auch Bestandverträge abzuschließen (RIS-Justiz RS0042537).
Wird das Benützungsrecht an einem Kellerabteil von einem Mit- und Wohnungseigentümer als Nebenabrede zum Kaufvertrag über eine Wohnung eingeräumt, so entsteht zwischen ihm und dem Käufer diesbezüglich ein obligatorisches Verhältnis, welches nicht ohne seine Zustimmung weitergegeben werden kann.
Veräußert der Käufer also in der Folge die Wohnung, kann das Nutzungsrecht am Kellerabteil nur mit der Zustimmung des ursprünglichen Vertragspartners ebenfalls übergehen. Eine bloß durch den ersten Käufer eingeräumte Rechtsposition hinsichtlich des Kellerabteils reicht nicht aus, um einen schuldrechtlichen Anspruch des Zweitkäufers auf das Kellerabteil zu begründen.
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