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Unzulässigkeit der Überwälzung von Gartenbetreuungskosten als Aufwendungen
Die gem § 2 Wr BaumschutzG 1974 iVm der Ö-Norm L1122 öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Grundeigentümer zur Baumpflege und -kontrolle kann nur soweit nach § 24 Abs 2 MRG überwälzt werden, als sie der laufenden Betreuung von Grünanlagen dient.
Geschäftszahl
OGH 07.07.2011, 5 Ob 111/11a
Norm
§§ 17, 24 MRG; §§ 1 Abs 2, 2 Wiener Baumschutzgesetz 1974 idF LGBl Nr 53/2001
Leitsatz
Quintessenz:
Die gem § 2 Wr BaumschutzG 1974 iVm der Ö-Norm L1122 öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Grundeigentümer zur Baumpflege und -kontrolle kann nur soweit nach § 24 Abs 2 MRG überwälzt werden, als sie der laufenden Betreuung von Grünanlagen dient.
OGH: § 24 MRG regelt die anteilige Überwälzung von besonderen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen auf die Mieter eines Hauses nach den Grundsätzen des § 17 MRG. § 24 Abs 2 MRG zählt zu den besonderen Aufwendungen auch die „Kosten für die Betreuung von Grünanlagen“.
Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist bei Grünanlagen der Begriff „Betrieb“ als Betreuung im Sinn ihrer laufenden Pflege zu verstehen. Auf diese Art müssen Betriebs- und Erhaltungsaufwand voneinander abgegrenzt werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen werden nicht zu den Betriebskosten gezählt. In einer Entscheidung des OGH (5 Ob 143/09d) wurde in diesem Zusammenhang die Entfernung eines abgestorbenen Baumes samt deshalb erforderlicher Ersatzpflanzung oder die erstmalige Neupflanzung nicht mehr als Maßnahme der laufenden Pflege bewertet.
§ 2 Wiener Baumschutzgesetz 1974 verpflichtet die Grundeigentümer oder Bauberechtigten, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten. Dies stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Schutz des Baumbestandes in Wien dar und ist nicht ohne weiteres auf die Mieter der Wohnhausanlagen nach § 24 Abs 2 MRG überwälzbar. Zur Baumpflege und Baumkontrolle zu setzende Maßnahmen sind nur insoweit überwälzbar, als sie der laufenden „Betreuung von Grünanlagen“ dienen.
Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.