Dokument-ID: 548527

Iman Torabia | News | 27.02.2013

Verletzung von Informationspflichten durch den Makler

Für die Ersatzfähigkeit eines Schadens ist es notwendig, dass das Fehlverhalten des Immobilienmaklers für diesen ursächlich ist.

Geschäftszahl

OGH 19.12.2012; 6 Ob 231/12g

Norm

§ 3 MaklerG

Leitsatz

Quintessenz:

Für die Ersatzfähigkeit eines Schadens ist es notwendig, dass das Fehlverhalten des Immobilienmaklers für diesen ursächlich ist.

OGH: In casu hatte der Immobilienmakler die Ruhelage der Liegenschaft zugesichert; eine Lärmbelästigung durch Flugverkehr beschränke sich je nach Windrichtung auf drei bis vier Tage pro Monat. Nach dem Einzug in das Einfamilienhaus habe die Klägerin allerdings feststellen müssen, dass die Überflüge ein Vielfaches der zugesicherten Anzahl betrugen. Der Beklagte habe sie arglistig getäuscht.

Zu beachten ist, dass die Verletzung von Informationspflichten durch den Makler bei Abschluss eines Vertrags nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen keinen Ersatz des Nichterfüllungsschadens gewährt. Dem Geschädigten steht bei einer solchen Verletzung vielmehr der Ersatz jenes Schadens zu, den er im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des Maklervertrags erlitten hat. Der eingeklagte Differenzschaden hinsichtlich eines durch die behauptete Falschaufklärung zu teuer gekauften Grundes oder hinsichtlich des im Verhältnis zum erwarteten Wohnwert tatsächlich niedrigeren Wohnwert besteht nicht zu Recht, weil die Klägerin die Liegenschaft bisher nicht verkauft und den behaupteten Schaden somit noch gar nicht erlitten hat.

Das vorgeworfene Fehlverhalten des Immobilienmaklers ist für den Ersatz des Schadens, den die Klägerin begehrt, nicht ursächlich und daher nicht ersatzfähig, zumal der Beklagte weder den Fluglärm noch die dadurch bewirkte Wertminderung der Liegenschaft verursacht.

Soweit das Leistungsbegehren sich auf den geminderten Wohnwert stützt, ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um einen nicht ersatzfähigen ideellen Schaden handelt.

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